Home Konstruktion Blechbearbeitung Gehäusekonstruktion Maschinenpark Impressum Kontakt Zertifizierung AGB MetaTec Logo
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen MetaTec GmbH                     Stand: 1. Juli 2001

 

  1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen.

 

  1. Vertragsabschuss und Lieferung
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste.

 

  1. Lieferungen, Lieferfristen und Lieferverzug 
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei der Annahme der Bestellung angegeben. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich mit einer Fristsetzung.
Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe wird vom Lieferer ausdrücklich abgelehnt.
Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

 

  1. Zahlungsmodus
Zahlung hat –ohne Abzüge, insbesondere auch ohne Skontoabzug(es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart) –in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug.
Gerät der Käufer mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, so sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, fällig zu stellen, sowie wegen noch ausstehender Lieferungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur Begleichung unserer gesamten, auch zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in einer laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Hergabe  von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung als erfolgt.
Werden die gelieferten Gegenstände vom Kunden  zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet sind. Die neue  Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Kunden gehörenden Ware erwerben wir Miteigentum an der Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zu der Zeit der Verarbeitung.
Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.
Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können.
Er darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an uns zunichte macht oder beeinträchtigt. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung  eines Werk –oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.

 

  1. Güten und Maße
Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht andere Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch.   

 

  1. Mängelrüge und Gewährleistung
Mängel der Ware sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen.
Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung  und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Verkäufer zu Ersatzlieferung berechtigt. Auf Verlangen des Verkäufers sind ihm die beanstandeten Teile zu übersenden.
Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf  Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung. Bei Aufträgen zur Anarbeitung beigestellten Materials übernehmen wir keine Haftung für die Qualität des angelieferten Materials oder für dessen Verarbeitbarkeit. Eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon ausgeschlossen.
Entstehen durch unberechtigte Beanstandungen dem Lieferer Kosten, so hat der Besteller diese zu ersetzen. Eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Lieferers, entbinden den Lieferer von seiner Gewährleistungspflicht.
Der Transport von beanstandeter Ware ist mit dem Lieferanten im Vorfeld zu klären.

 

  1. Haftung
Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadenersatz haften wir –gleich aus welchen Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Es gilt die allgemeine Verjährungsplicht für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für die beiden Vertragsteilen obliegenden Leistungen ist Hildesheim. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 Zivilprozessordnung zulässig, auch für Wechselklagen, ohne Rücksicht auf  abweichende Angaben auf den Wechsel selbst, Hildesheim. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

  1. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, das der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

 

Wir �ber uns Unser Team
       
Blechbearbeitung, Gehäusebau und Umformtechnik in Hildesheim. Wir fertigen für den Großraum Hannover ...